Fragen und Antworten

Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Betrugsfall „AMIS“

Vorbemerkung

Es geht um die Pleitefälle zweier juristisch getrennter Gesellschaften, nämlich der Asset Management Investment Services AG (AMIS) und der AMIS Financial Consulting AG (AFC). Soweit nachfolgend von diesen juristischen Personen die Rede ist, bezeichnen wir sie mit den Abkürzungen, die vorstehend in den Klammerzusätzen genannt sind. Soweit wir nachfolgend „AMIS“ schreiben, meinen wir häufig jedoch den AMIS-Betrugsfall als ganzheitlichen, welcher also beide Gesellschaften und deren Gebaren beinhaltet. Dies gilt insbesondere für Bezeichnungen wie „Fall AMIS“, „AMIS-Gegner“ etc.

  1. Wie ist der aktuelle Sachstand im Pleitefall AMIS?

Am 31.08.2005 verhängte die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde FMA per Bescheid mit sofortiger Wirkung die Geschäftsaufsicht über das konzessionierte Wertpapierdienstleistungsunternehmen AMIS Financial Consulting AG, Wien. Gleichzeitig wurde Dr. Martin Wagner zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gemäß § 70 Abs. 2 Ziff. 2 lit. a) BWG bei der AMIS Financial Consulting AG bestellt. Nach § 70 Abs. 2 BWG ist die FMA befugt, bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte, zur Abwendung dieser Gefahr befristete derartige Maßnahmen durch Bescheid anzuordnen. Der Regierungskommissär hat danach dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens gegenüber seinen Gläubigern zu vergrößern, bzw. im Falle, daß dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, welche die obige Gefahr nicht vergrößern.

Die Bestellung des Regierungskommissärs seitens der FMA erfolgte aufgrund offener Fragen zur Kundenbuchhaltung und zu den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens und dessen Umfeld. Insbesondere war laut FMA eine korrekte Zuordnung von Vermögenswerten zu einzelnen Kundendepots nicht möglich.

Von dieser Maßnahme sind rund 10.000 österreichische und etwa 6.000 deutsche Anleger mit einer Gesamtanlagesumme von 120 bis 150 Millionen EUR betroffen. Von diesen Anlegergeldern sollen nach letzten Erkenntnissen rund 70 Millionen EUR verschwunden sein. Gegen die Verantwortlichen wird deshalb wegen des Verdachts des schweren gewerbsmäßigen Betrugs ermittelt.

Am 02.11.2005 wurde dann über die AMIS, am 07.11.2005 über die AFC das Konkursverfahren beim Handelsgericht in Wien eröffnet.

  1. Gegen wen kann ich gegebenenfalls Ansprüche geltend machen?

Die ARGE AMIS hat nach einem ersten Sondierungsprozess in den vergangenen zehn Tagen inzwischen diverse potenzielle Anspruchsgegner für die geschädigten AMIS-Anleger identifiziert. Zu diesen gehören demnach zunächst die luxemburgischen Banken Sella Luxembourg S.A. (vormals IBL Investment Bank Luxembourg, S.A.) und Banque Colbert, die KPMG Luxembourg S.a.r.l., die Republik Österreich, haftend für eventuelle Fehler der österreichischen Finanzmarktaufsicht FMA, sowie das Großherzogtum Luxemburg, haftend für eventuelle Fehler der luxemburgischen Finanzmarktaufsicht CSSF.

Gegen vorgenannte potenzielle Anspruchsgegner sehen wir gegenwärtig die erfolgversprechensten juristischen Ansatzpunkte.

Weitere mögliche Anspruchsgegner sind aus Sicht der ARGE-AMIS die Asset Management Investment Services AG (AMIS) / Masseverwalter, die Herren Dietmar Böhmer, Harald Loidl und Thomas Mitter, die AMIS Financial Consulting AG (AFC) / Masseverwalter, die AMIS Consulting AG, der österreichische AMIS-Wirtschaftsprüfer BDO Auxilia Treuhand GmbH, die Transcontinental Fund Administration Ltd. (TFA), Frau Claudia Woerheide, die Institutional Derivatives Consultants, LLC (Chicago), die Deutsche Bank AG, die AeW Anlegerentschädigung der WPDLU GmbH, die Ulvenes Invest AG, die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Lucie S.A., die Interorg S.A., die FirstInEx Internet Services AG sowie die I & E Group Inc.

Auf Basis der aktuellen Erkenntnisse schließt die ARGE-AMIS derzeit weitere Anspruchsgegner nicht aus.

Diese potenziellen Anspruchsgegner wurden dabei auf der Grundlage zahlreicher Gespräche mit Insidern aus dem engsten AMIS-Umfeld sowie aus der ARGE AMIS inzwischen vorliegenden umfangreichen Unterlagen systematisch ermittelt. AMIS-Geschädigten stehen damit eine Vielzahl potentieller Anspruchsgegner zur Verfügung – das erhöht deutlich die Chancen auf Schadenersatz.

  1. Was unterscheidet AMIS aus heutiger Sicht von anderen großen Betrugsfällen?

Der Fall AMIS unterscheidet sich von anderen großen Betrugsfällen wie etwa dem Fall der deutschen Phoenix Kapitaldienst GmbH aus Frankfurt am Main – dem bislang größten Anlagebetrugsfall in Deutschland – vor allem durch die größere Komplexität und die vielen Schnittstellen zu diversen europäischen Rechtsordnungen. Wie bereits vorstehend im Zusammenhang mit den potenziellen Anspruchsgegnern ausgeführt, bestehen aus heutiger Sicht mögliche Ansprüche gegen Anspruchsgegner in Österreich, Deutschland, Luxemburg und gegebenenfalls sogar den U.S.A. Dabei ist auffällig, dass die aus Anlegersicht derzeit vielversprechendsten Anspruchsgegner vorwiegend in Luxemburg angesiedelt sind.

Anders als im Fall Phoenix mit inzwischen sichergestellten Geldern in Höhe von mehreren hundert Millionen € dürften nach unseren aktuellen Erkenntnissen die geschädigten AMIS-Anleger hingegen keine nennenswerten Zahlungen seitens des Masseverwalters (Konkursverfahren) und der (österreichischen) Entschädigungseinrichtung erhalten. Deshalb konzentriert sich die ARGE-AMIS mit Hochdruck auf anderweitige, erfolgsversprechendere potenzielle Anspruchsgegner.

AMIS-Anleger, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, laufen vor diesem Hintergrund Gefahr, leer auszugehen

  1. Erhöht die große Anzahl der Anspruchsgegner meine Chancen auf Schadenersatz?

Eindeutig ja! Anders als etwa im Fall der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH, Frankfurt am Main, ist im Fall AMIS eine Vielzahl von institutionellen Anspruchsgegnern vorhanden. Dieses gibt berechtigte Hoffnung zur Annahme, daß auch eine entsprechende Leistungsfähigkeit für Schadenersatzansprüche besteht.

  1. Warum sind die Aufsichtsbehörden nicht früher eingeschritten?

Diese Frage stellt auch die ARGE AMIS ausdrücklich! Zahlreiche Rechtsverstöße der AMIS-Gruppe waren bereits vor dem ersten Tätigwerden der FMA erkennbar. So war beispielsweise für den AMIS Top 10 Multifonds die Einschaltung des Treuhänders Transcontinental Fund Administration Ltd. (TFA) von den Cayman Inseln gar nicht zulässig. Der Verwaltungsrat dieses Treuhänders wurde zudem auch noch mit AMIS-Vorstandsmitglied Dietmar Böhmer und einem weiteren Angestellten besetzt. Aus dem der ARGE AMIS vorliegenden Schriftverkehr zwischen dem AMIS-Treuhänder TFA und AMIS geht darüber hinaus hervor, daß Herr Harald Loidl – Mitglied im Aufsichtsrat der AMIS – vom Treuhänder TFA sogar ein monatliches Gehalt für „marketingrelevante“ Leistungen erhalten hat. Eine unabhängige Beziehung zwischen Treuhänder und der AMIS hat also offenkundig nie bestanden.

Wie diese Dinge der FMA verborgen geblieben sein können, ist der ARGE AMIS nicht erklärlich.

  1. Welche Chancen habe ich, aus den beiden Masseverfahren AMIS und AFC Geld zu erhalten?

Dies wird davon abhängen, wieviel Masse der Masseverwalter (entspricht dem deutschen Insolvenzverwalter) sicherstellen kann und wird. Außerdem wird es darauf ankommen, ob der Masseverwalter noch weitere Gelder zur Masse ziehen kann, etwa infolge der Geltendmachung von Anfechtungsrechten oder ähnlichem. Hier bleibt abzuwarten, wie sich das Konkursverfahren entwickelt.

Konkursgesichert dürften die Anlegergelder sein, die sich in den SICAV-Fonds in Luxemburg befinden.

Nach unseren heutigen Erkenntnissen geht die ARGE-AMIS davon aus, dass die geschädigten Anleger aus den beiden Masseverfahren keine nennenswerten Zahlungen erwarten können. Da dies jedoch nicht sicher prognostiziert werden kann, empfehlen wir Ihnen die Anmeldung Ihrer Ansprüche in beiden österreichischen Konkursverfahren (Frist: 27.12.2005).

  1. Benötige ich für die Wahrnehmung meiner Rechte im Masseverfahren einen Rechtsanwalt?

Grundsätzlich gilt, daß jeder Anleger auch ohne Rechtsanwalt seine Forderungen im Masseverfahren gegenüber dem Masseverwalter anmelden kann. Er muß insoweit allerdings die bis zum 27.12.2005 laufende Anmeldefrist beachten.

Allerdings haben vergleichbare Fälle, wie etwa der Fall der insolventen Phoenix Kapitaldienst GmbH aus Frankfurt am Main, gezeigt, daß eine umfassende rechtliche Vertretung des Anlegers – auch bereits im Masseverfahren bei der Anmeldung seiner Forderung – sinnvoll und notwendig ist. Gerade wenn es um die Wahrnehmung der Rechte im Masseverfahren, wie etwa Besetzung des Gläubigerausschusses, Wahl des Verwalters und vor allem Entscheidungen der Gläubigerversammlung über vorläufige Abschlagsverteilung bzw. Auszahlungen im Rahmen eines Insolvenzplanes geht, ist der Anleger auf anwaltliche Beratung angewiesen. Die Position des Anlegers im Masseverfahren ist um so stärker, je mehr Anleger sich einem bestimmten Anwalt angeschlossen haben.

Die ARGE AMIS verfolgt – wie im Fall Phoenix Kapitaldienst GmbH auch – im vorliegenden Fall die Strategie, möglichst viele betroffene Anleger zu bündeln, um mit dem Masseverwalter und anderen Institutionen „auf Augenhöhe“ verhandeln zu können.

  1. Wird die österreichische Entschädigungseinrichtung AeW für meine Schäden einspringen?

Nach heutigen Erkenntnissen erwartet die ARGE-AMIS auch seitens der AeW keine nennenswerten Zahlungen. Und zwar aus mehrerlei Gründen: Aktuell sieht sich die AeW nicht zur Entschädigung verpflichtet (vergleiche Presseinformation der AeW vom 15.11.05). Selbst wenn die AeW jedoch zur Entschädigung verpflichtet wäre, stünden ihr hierfür nach eigenen Angaben derzeit nicht mehr als 5,5 Millionen Euro insgesamt zur Verfügung. Zudem wären im Entschädigungsfall die AeW selbst – wie übrigens auch viele ihrer eigenen Mitglieder – vom Konkurs bedroht.

Im Lichte dieser Umstände und vor dem Hintergrund der offenbar unzureichenden Umsetzung der EU-Anlegerentschädigungsrichtlinie sieht die ARGE-AMIS eine Haftung der Republik Österreich als gegeben an.

  1. Muss ich einen österreichischen Rechtsanwalt beauftragen, weil AMIS ihren Sitz in Wien hat?

Nein, zunächst einmal ist für die von der ARGE AMIS beabsichtigte außergerichtliche Rechtswahrnehmung ein österreichischer Anwalt nicht erforderlich. Sofern es zu Klageverfahren in Österreich kommen sollte, hat die ARGE AMIS entsprechende Kooperationspartner aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu internationalen Anwaltsvereinigungen, mit denen sachkundig die Rechtsverfahren in Österreich bestritten werden können.

Da vorliegend maßgebliche Anspruchsgegner jedoch ihren Sitz in Luxemburg haben, wird es weniger auf österreichisches, als vielmehr auf luxemburger Kapitalanlagerecht ankommen. Mit den einschlägigen kapitalmarktrechtlichen Vorschriften beider Länder sind die in der ARGE-AMIS zusammengeschlossenen Kanzleien TILP Rechtsanwälte sowie NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft auf Grund ihrer langjährigen Erfahrung mit Mandaten, die diese Länder berühren, ebenso vertraut wie mit dem aufgeworfenen europäischen Kapitalmarktrecht, das den vorliegenden Betrugsfall AMIS überlagert. In diesem internationalen Kontext sind beide Kanzleien, die laut aktuellem JUVE Handbuch Wirtschaftskanzleien 2005/2006 zwei von drei die Spitzengruppe bildenden deutschen Anwaltskanzleien im Bereich Kapitalanlegerschutz sind, also bestens vorbereitet, entsprechende Verfahren zu führen.

  1. Muss ich mir jetzt einen Anwalt suchen oder soll ich zu einem späteren Zeitpunkt handeln?

Der geschädigte AMIS-Anleger muß zunächst einmal gar nichts. Unsere Erfahrungen zeigen jedoch, daß optimale anwaltliche Beratung von Anfang an hilft, mögliche Probleme zu vermeiden.

  1. Brauche ich verschiedene Rechtsanwälte für Anspruchsgegner in den verschiedenen genannten Ländern?

Wie bereits ausgeführt, sind Rechtsanwälte der in der ARGE AMIS zusammengeschlossenen beiden Kanzleien Mitglied in einem internationalen Anwaltsnetzwerk (AEA-Europäische Anwaltsvereinigung). Insofern können für den Fall, daß Prozeßverfahren in den anderen Rechtsordnungen geführt werden müssen, entsprechende Spezialisten vor Ort aus diesem internationalen Netzwerk herangezogen werden. Es ist daher nicht notwendig, zusätzlich zur ARGE AMIS noch weitere Rechtsanwälte in den verschiedenen genannten Ländern zum jetzigen Zeitpunkt zu beauftragen.

  1. Kann ich auch meinen Hausanwalt beauftragen?

Natürlich steht es Ihnen frei, grundsätzlich jeden beliebigen Anwalt mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Allerdings ist der Vorteil für Sie bei einer Beauftragung der ARGE AMIS, daß gleich zwei der marktführenden deutschen Kanzleien für Kapitalanlegerschutz für Sie tätig sind. Darüber hinaus haben wir nicht nur das notwendige nationale und internationale Know-How, um in diesem komplexen, grenzüberschreitenden ersten gesamteuropäischen Kapitalanlagebetrugsfall für Sie tätig zu werden. Darüber hinaus haben wir auch den unmittelbaren und kurzen Draht zu entscheidenden Institutionen, was Ihnen als Mandant der ARGE AMIS zugute kommt.

  1. Worin unterscheidet sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts von Interessen- oder Schutzgemeinschaften?

Unser Rat ist, bitte möglichst vorsichtig an Interessen- oder Schutzgemeinschaften heranzugehen. Oft werden diese gerade von den Hintermännern von Kapitalanlagebetrugsverfahren initiiert, um die eigene Haftung geschickt auszuschließen. Darüber hinaus sind selbst seriöse Interessen- oder Schutzgemeinschaften nicht in der Lage, umfassende rechtliche Vertretung der geschädigten Kapitalanleger zu bieten. Auch solche Interessen- und Schutzgemeinschaften sind daher wiederum auf die Einschaltung von Anwälten angewiesen. So entstehen unnötige Kosten, die Ihnen bei der Beauftragung von spezialisierten Rechtsanwälten von Anfang an erspart bleiben. Vertrauen Sie die Vertretung Ihrer Interessen deshalb nur Anwälten an, die nachweislich mit einer guten Leistungsbilanz im Kapitalanlagerecht aufwarten können! So ist gewährleistet, daß Sie „schlechtem Geld“ nicht noch gutes hinterher werfen.

  1. Wird meine Rechtsschutzversicherung für die anwaltlichen Kosten aufkommen?

Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten unserer Beauftragung übernimmt, muß in jedem Einzelfall abgeklärt werden und richtet sich nach den Ihrem Rechtsschutzversicherungsvertrag zugrundeliegenden Rechtsschutz-Bedingungen. Im Rahmen unseres 20-Punkte-Pauschalangebotes übernehmen wir für Sie die Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer. Erteilt der Rechtsschutzversicherer diese Deckungszusage, ist unsere Tätigkeit – bis auf einen eventuell zwischen Ihnen und der Rechtsschutzversicherung vereinbarten Selbstbehalt – für Sie kostenlos.

  1. Wer steht eigentlich hinter der ARGE AMIS?

Die ARGE AMIS ist eine Arbeitsgemeinschaft der beiden auf Anlegerschutz spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft (www.niedingbarth.de), Frankfurt am Main, und TILP Rechtsanwälte (www.tilp.de), Kirchentellinsfurt (bei Tübingen) und Berlin.

Wir sind die Anwaltskooperation zweier Anlegerschutzkanzleien, die seit über 10 Jahren nachweislich zu den Marktführern im Kapitalanlagerecht und im Bereich der Vertretung geschädigter Anleger und Investoren in Deutschland zählen. Durch unsere Kooperation wird eine Größeneinheit geschaffen, die derzeit keine andere in diesem Bereich tätige deutsche Anwaltskanzlei erreicht. Dadurch schaffen wir ein Schwergewicht, das wir für die Bewältigung der vorliegend aufgeworfenen Probleme für unerläßlich halten. Mit unserer projektbezogenen Zusammenarbeit wollen wir Ihre Interessen wie die der sonstigen Opfer der AMIS-Gruppe optimal vertreten. Ein Team von 21 Rechtsanwälten inklusive der U.S.-Repräsentanzen von TILP Rechtsanwälte sowie ein umfangreiches Back-Office steht Ihnen als unsere Mandanten exklusiv zur Verfügung. Unser Anwaltsteam hat eine reichhaltige und langjährige Erfahrung im Bereich der Vertretung geschädigter Kapitalanleger.

NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft und TILP Rechtsanwälte verfügen über umfassende Erfahrung im „Handling“ großer Schadensfälle. Im Fall Phoenix – dem größten Betrugsfall in der deutschen Nachkriegsgeschichte – betreuen beide Kanzleien in der ARGE Phoenix rund 3.000 Geschädigte (www.arge-phoenix.de).

Sowohl TILP Rechtsanwälte, als auch NIEDING + BARTH Rechtsanwaltsaktiengesellschaft zählen nach den im renommierten JUVE-Verlag für juristische Informationen erschienenen aktuellen JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien 2005/2006 zur Spitzengruppe der Marktführer in Deutschland. Das Handbuch klassifiziert beide Sozietäten von 20 beurteilten bundesdeutschen Anwaltssozietäten in die aus insgesamt drei Kanzleien bestehende Spitzengruppe ein. Beide Kanzleien werden im Handbuch als „führende Kanzleien im Kapitalanlegerschutz“ beurteilt (siehe auch Referenzen).

  1. Wann wird die ARGE AMIS klagen und gegen wen? Wie lange dauert das?

Nach unserer Überzeugung muß momentan noch überhaupt nicht geklagt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt geht es sinnvoller Weise nicht um die gerichtliche Geltendmachung Ihrer Ansprüche, vielleicht muß es hierzu nämlich gar nicht kommen. Zunächst müssen von uns – fundiert aufbereitet – Ihre Ansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden. Dies kann bereits zum teilweisen oder vollen Erfolg führen. Daher ist es jetzt auch noch zu früh, über die Dauer eventueller Klageverfahren (die sich durchaus durch mehrere Instanzen erstrecken und unterschiedliche Risiken aufweisen können) detailliert zu sprechen.

  1. Kann mir die ARGE AMIS die Rückzahlung meines eingesetzten Kapitals garantieren?

Nein. Wer Ihnen eine solche Garantie abgibt, ist mindestens unseriös oder sogar ein Betrüger. Sie können davon ausgehen, daß wir alles tun werden, um Ihr Kapital größtmöglich zurück zu erlangen. In diesem Zusammenhang arbeiten wir mit einem namhaften Ermittlungsunternehmen zusammen, dessen Mitarbeiter sich nahezu ausschließlich aus ehemaligen BKA-, LKA- und Verfassungsschutzbeamten rekrutieren. Wir haben in der Vergangenheit mit diesem Unternehmen bereits sehr erfolgreich im Rahmen der Aufspürung verschwundener Anlegergelder zusammengearbeitet. Wir werden dieses Unternehmen auch für die von uns vertretenen AMIS-Geschädigten einschalten.

  1. Wie hoch ist mein Kostenrisiko im Klagefall?

Generell gilt: Die Kosten im Klageverfahren sind in Deutschland nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) fix. Entsprechende Regelungen existieren in Österreich (Rechtsanwaltstarifgesetz). Je nachdem, gegen wie viele Gegner man vorgeht, können es unterschiedliche Klageverfahren werden. Die Kosten hierfür können sehr hoch werden. Daher werden wir zu gegebener Zeit, dann, wenn geklagt werden muß, Musterklagen führen. Dies bedeutet, daß nur für einige wenige Kläger geklagt wird. Die anderen von uns vertretenen Mandanten können dann – solange Verjährungsfristen noch offen sind – zunächst abwarten, wie die dortigen Verfahren verlaufen. In jedem Fall werden Sie vor Einleitung gerichtlicher Schritte von uns rechtzeitig informiert und erfahren auch vorab die Kosten. Befürchtungen, daß zu Ihren Lasten unkontrolliert kostenträchtige Schritte eingeleitet werden, sind daher unberechtigt. Sie sind stets Herr der Situation und entscheiden in jedem Fall, ob weitere, über unser Pauschalangebot hinausgehende Schritte getätigt werden – und mit welchen Kosten.

  1. Wird es so etwas wie eine Massenklage geben?

„Sammelklagen“ im eigentlichen Sinne kennt das deutsche Rechtssystem bis heute nicht. Zwar existieren verschiedene Möglichkeiten, sogenannte „Streitgenossenschaften“ zu bilden. Allerdings handelt es sich dabei bloß um eine technische Zusammenfassung von zahlreichen Einzelklagen, um diese im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit einheitlichen Vorgängen zu bearbeiten. Bei einer so hohen Zahl von Geschädigten wie vorliegend, nämlich rund 16.000, davon 6.000 deutsche Geschädigte, ist das Vorgehen im Rahmen von Streitgenossenschaften allerdings nicht praktikabel. Dies können Sie am Beispiel des aktuellen Schadensersatzverfahrens gegen die Deutsche Telekom AG vor dem Landgericht Frankfurt am Main leicht nachvollziehen.

  1. Was kostet mich die Mandatierung der ARGE AMIS genau?

Sofern Ihre Rechtsschutzversicherung keine Deckungszusage abgibt oder Sie nicht über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, haben wir für unsere außergerichtliche Tätigkeit ein Pauschalangebot eingerichtet, dessen Konditionen Sie hier finden.

Unser Pauschalangebot für das außergerichtliche Vorgehen weist transparent aus, mit welchen Kosten Sie rechnen können. Selbstverständlich werden wir ohne Ihre ausdrückliche Erlaubnis keine weiteren Schritte einleiten, die ggf. mit weiteren Kosten verbunden wären.

Bei nachgewiesenen Härtefällen sind wir zu individuellen Vereinbarungen bereit, die die wirtschaftlichen Gegebenheiten eines jeden Härtefalles berücksichtigen.

  1. Warum ist die ARGE AMIS auf den ersten Blick im Vergleich zu anderen Kanzleien teurer?

Die ARGE AMIS unterbreitet den Geschädigten ein Angebot, das seinen Preis wert ist. Lassen Sie uns im Folgenden kurz ausführen, warum wir diese Auffassung vertreten.

Erfahrung: Die hinter der ARGE AMIS stehenden Kanzleien verfügen jeweils über mehr als zehn Jahre Erfahrung auf dem Gebiet des Anlegerschutzes – sie sind mit mehreren tausend erfolgreich absolvierten Fällen daher mit allen Facetten dieses komplexen Rechtsgebiets bestens vertraut. Zudem verfügen beide Kanzleien durch ihre Zusammenarbeit im ähnlich gelagerten Fall Phoenix bereits über viele wertvolle Erfahrungen im „handling“ großer, brisanter Massenfälle. In der ARGE PHOENIX betreuen beide Kanzleien mehr als 3.000 Mandanten. Beiden Kanzleien wird von der unabhängigen Fachpresse engagierte juristische Arbeit auf Top-Niveau bescheinigt.

Kapazitäten: Durch den projektweisen Zusammenschluss vieler erfahrener wie kompetenter Rechtsanwälte in der ARGE AMIS entsteht eine beachtliche anwaltliche Teamkapazität, die die juristische Komplexität wie auch die grenzüberschreitende Vielschichtigkeit des Falls AMIS geradezu fordert. Die Erfahrung zeigt: Gerade zu Beginn eines sich abzeichnenden Falls dieser Größenordnung bedarf es einer „schnellen Eingreiftruppe“, die neben der systematischen Sichtung des Materials auch rasch vielversprechende Anspruchsgegner identifiziert.

Infrastruktur: Neben der unvergleichlichen personellen Infrastruktur verfügt die ARGE AMIS auch über eine technische Infrastruktur, die von keiner anderen in diesem Fall engagierten Kanzlei erreicht wird. So bietet die ARGE AMIS den Geschädigten unter der Webadresse www.arge-amis.de bzw. www.arge-amis.at ein projektspezifisches, ständig aktualisiertes Informationsportal, das neben vielen brandaktuellen Informationen auch Antworten auf viele grundsätzliche Fragen der Geschädigten gibt. Die internetgestützte Lösung bietet darüber hinaus auch die Möglichkeit, die Korrespondenz und den Datenverkehr rascher abzuwickeln.

Netzwerk: Durch ihr langjähriges Engagement an exponierter Stelle für geschädigte Investoren verfügen Klaus Nieding und Andreas Tilp – die beiden Köpfe der ARGE AMIS – über ein exzellentes Netzwerk von Experten aus unterschiedlichen Bereichen (z.B. Ermittler, Brancheninsider, etc.), das sie für kritische Fälle wie AMIS spontan und zuverlässig belasten und einbringen können. Aus diesem Grund verfügt die ARGE AMIS bereits heute über eine Vielzahl von substanzhaltigen Unterlagen und sonstigen Dokumenten, die für die Erfolgsaussichten des juristischen Vorgehens eine zentrale Bedeutung haben.

Öffentlicher Druck: Massenfälle mit mehreren tausend Geschädigten mutieren erfahrungsgemäß schnell zu Fällen mit politischer Bedeutung. Anleger sind schließlich auch Wähler. Zudem stellt sich schnell die Frage, ob die verantwortlichen Behörden in den beteiligten Ländern ihrer Aufsichts- und Kontrollfunktion gerecht wurden und ob die Legislative der Bedeutung des Themas und supranationalen Vorgaben entsprechend gehandelt hat. Einzelne geschädigte Anleger stehen diesem politisch-administrativen Komplex oftmals nahezu hilflos gegenüber. Eine zahlen- wie willensmäßig starke Vertretung von Geschädigten wie die ARGE AMIS kann aufgrund ihres eigenen „politischen“ Gewichts mit den Anspruchsgegnern quasi auf Augenhöhe verhandeln und durch gezielte kommunikative Maßnahmen den erforderlichen öffentlichen Druck herstellen – ein wesentlicher Vorteil für die Geschädigten!

  1. Fallen auch Gebühren für den Fall an, daß ich kein Geld von den Anspruchsgegnern erhalten werde?

Ja. In Deutschland ist es Anwälten verboten, gegen ein Erfolgshonorar zu arbeiten. Deshalb sind die Gebühren im Rahmen unseres Pauschalangebotes auch erfolgsunabhängig. Darüber hinaus arbeiten wir grundsätzlich auf Vorschußbasis. Sollten wir für Sie Rechtsstreite führen und diese gewinnen, trägt die Gegenseite grundsätzlich die insoweit entstandenen Kosten.

  1. Fallen neben den Pauschalgebühren sonstige Kosten an?

Mit unserem Pauschalangebot werden sämtliche Rechtsanwaltsgebühren der ARGE-AMIS abgedeckt. Da im außergerichtlichen Bereich keine weiteren Anwälte benötigt werden, fallen also keine weiteren Anwaltskosten an. Allerdings können sonstige Kosten anfallen, auf die die ARGE-AMIS keinen Einfluss hat. Nach unserer Einschätzung wird es sich dabei jedoch nur um relativ geringfügige Kosten handeln, wie beispielsweise eine Gerichtsgebühr in Höhe von € 17,- für die Anmeldung Ihrer Ansprüche pro Konkursverfahren in Österreich. Da – wie oben dargelegt – zwei Konkursverfahren laufen, je eines gegenüber AMIS und gegenüber AFC, bitten wir Sie, dies zu beachten.

Weitere externe Kosten sehen wir derzeit nicht. Wie gesagt, diese dürften auch relativ geringfügig sein.

  1. Welche Schritte wird die ARGE AMIS als nächstes unternehmen?

Wir arbeiten momentan intensiv die uns bereits zur Verfügung stehenden bzw. zugänglichen Informationen auf. Wir verfügen über mehrere hervorragende Insiderkontakte, aufgrund deren wir bereits umfassendes Informationsmaterial erhalten haben bzw. noch erhalten werden. Dieses Informationsmaterial wird zunächst von unserem Expertenteam auf rechtliche Relevanz, insbesondere auf mögliche Anspruchsgegner mit „tiefen Taschen“, hin durchgearbeitet. Anschließend werden wir die nächsten rechtlichen Schritte einleiten. Aktuell steht ganz oben auf unserer Maßnahmenliste die Anmeldung der Forderungen der geschädigten Kapitalanleger im Masseverfahren (Frist: 27.12.2005!) sowie die Erstellung erster Anspruchsschreiben gegenüber potenziellen Anspruchsgegnern.

  1. Wie werde ich konkret von der ARGE AMIS im Falle einer Mandatierung betreut, wie werde ich auf dem Laufenden gehalten?

Aufgrund der Vielzahl von Anfragen, die wir täglich erhalten, möchten wir größtmöglich telefonische Kontakte vermeiden. Wir korrespondieren gerne per Post, Telefax oder E-Mail mit Ihnen. Wichtige Informationen erhalten Sie über unsere eigens für den Pleitefall AMIS eingerichtete Internet-Seite www.arge-amis.de bzw. www.arge-amis.at. Besonders relevante Informationen bleiben dabei allerdings unseren Mandanten vorbehalten, wofür wir um Ihr Verständnis bitten. Im geschützten Mandantenbereich können sich diese mit einem Paßwort, welches sie nach erfolgter Mandantierung der ARGE-AMIS erhalten, diese Informationen beschaffen. In besonders wichtigen Fällen werden wir mittels Pressemitteilung die breite Öffentlichkeit unterrichten.

  1. Wie verhalte ich mich bei laufenden Einzahlplänen zugunsten der AMIS-Gruppe?

Sie sollten in jedem Fall zugunsten der AMIS-Gruppe erteilte Vollmachten bzw. Einzugsermächtigungen sofort bei Ihrer Bank widerrufen bzw. kündigen.

  1. Macht es Sinn, auch meinen Anlageberater/Anlagevermittler in Anspruch zu nehmen?

Selbstverständlich zählen gegebenenfalls auch die jeweiligen Anlageberater bzw. Anlagevermittler zum Kreise der potentiellen Anspruchsgegner. Allerdings müssen Sie sich bei diesen stets überlegen, ob der jeweilige Anlagevermittler/Anlageberater überhaupt wirtschaftlich leistungsfähig ist. Was nutzt Ihnen ein gerichtlicher Titel, den Sie mangels Masse auf der Gegenseite nicht vollstrecken, sondern sich nur gerahmt an die Wand hängen können?

Wie im Fall Phoenix Kapitaldienst GmbH auch, hält die ARGE AMIS es für sinnvoller, sich statt dessen an die Anspruchsgegner zu halten, die wirtschaftlich leistungsfähiger sind. Entsprechende Aussagen haben wir hierzu bereits vorstehend getätigt.

Vor diesem Hintergrund weist die ARGE-AMIS ausdrücklich darauf hin, dass wir Mandate gegen Ihren Anlageberater/Anlagevermittler nicht begründen werden. Wir halten es strategisch und taktisch für sinnvoller, diesbezügliche Kostenrisiken nicht einzugehen, vielmehr Gelder zu investieren, um gegen die von uns oben aufgeführten, erfolgsversprechenden potenziellen Anspruchsgegner außergerichtlich und im „Notfall“ gerichtlich vorzugehen.

In diesem Zusammenhang zitieren wir nachfolgend den Ombudsmann der Kärntner Finanzdienstleister, Alfred Salzmann. Dieser antwortete auf die Frage nach Klagemöglichkeiten gegen die Finanzvermittler: „Das geht aber nur im Einzelfall und es muss die mangelnde Aufklärung nachgewiesen werden.“ Salzmann nahm diese Personengruppe aber in Schutz: „Wenn schon Prüfer und Experten nichts gemerkt haben, wie soll es dann dem Vermittler gelingen?“

Beachten Sie bitte, dass für Ihre eventuellen Ansprüche gegenüber Anlageberatern/Anlagevermittler Verjährungsfristen laufen, die die ARGE-AMIS nicht überwacht. Auf Grund unserer vorgenannten strategischen Ausrichtung haben Sie bitte dafür Verständnis, dass wir zu der Berechnung dieser Fristen keine Informationen geben.

  1. Welche Fristen laufen?

Aktuell laufen die Fristen zur Anmeldung von Masseforderungen im Rahmen der österreichischen Konkursverfahren der AMIS und der AFC. Diese laufen jeweils am 27.12.2005 ab. Zur Vermeidung von Fristnachteilen und wegen der anstehenden Feiertage anläßlich des Weihnachtsfestes und des Jahreswechsels werden Sie gebeten, sich möglichst frühzeitig mit uns in Verbindung zu setzen.

„Wenn Sie uns bis zum 19.12.2005 mandatieren, werden wir Ihre Ansprüche im Konkursverfahren innerhalb der laufenden Frist bis zum 27.12.2005 anmelden. Mandate, die uns danach zugehen, nehmen wir natürlich ebenfalls an. Wir werden die Forderungen der nach dem 19.12.2005 bei uns eingehenden Mandanten dann nachmelden. Die Frist bis zum 27.12.2005 stellt insoweit nämlich keine Ausschlussfrist dar. So ist sichergestellt, dass Ihre Rechte auch im Insolvenzverfahren vollumfänglich gewahrt werden und Ihnen wegen der Weihnachtsfeiertage keine Nachteile entstehen. Es kann sein, dass für diese nachgemeldeten Forderungen etwas erhöhte Gerichtskosten entstehen, die sich aber nur auf einen niedrigen zweistelligen Euro-Betrag belaufen.“